„Bring das Tier einfach ins Tierheim“ klingt nach einer klaren Lösung, ist aber rechtlich und praktisch zu grob. Bei einem Fundtier steht die kommunale Fundtierverantwortung im Vordergrund; bei einem Tier, das sein Halter freiwillig abgeben möchte, gelten andere Abläufe und ein Tierheim kann wegen fehlender Plätze eine sofortige Aufnahme ablehnen oder auf eine Warteliste verweisen.
Entscheidend ist deshalb zuerst, um welche Situation es sich handelt. Fundtier, behördlich sichergestelltes Tier und privates Abgabetier sollten nicht miteinander vermischt werden.
Fundtier: zuständig ist die Fundbehörde
Tiere sind nach § 90a BGB keine Sachen, die Fundvorschriften werden auf sie aber grundsätzlich entsprechend angewendet. Wer ein aufgefundenes Haustier an sich nimmt und den Berechtigten nicht kennt, muss den Fund der zuständigen Behörde anzeigen; in der Praxis ist das regelmäßig die Gemeinde als Fundbehörde.
Die Gemeinde kann ein Tier selbst verwahren oder ein Tierheim beziehungsweise eine andere Stelle beauftragen. Das Bundesportal beschreibt ausdrücklich, dass Finder sich an die Gemeinde wenden und das Tier nach Absprache abgeben sollen; arbeitet die Kommune mit einem Tierheim zusammen, kann häufig direkt dort abgegeben werden.
Ein Tierheim ist nicht automatisch für jeden Fundort zuständig
Viele Tierheime arbeiten auf vertraglicher Grundlage für bestimmte Städte oder Gemeinden. Ein Tierheim in der Nähe kann deshalb sachlich zuständig sein, ein anderes wenige Kilometer weiter aber nicht; vor allem nachts oder bei verletzten Tieren unterscheiden sich die lokalen Abläufe.
Bei einem echten Fundtier sollte eine Kommune den Finder nicht einfach ohne Hinweis auf den zuständigen Verwahrweg abweisen. Die Bundestierärztekammer hat 2026 die Klarstellung hervorgehoben, dass die kommunale Fundtierverantwortung auch notwendige Unterbringung und tierärztliche Versorgung umfasst, wenn diese auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgt.
Abgabetier: andere Ausgangslage
Wenn der Eigentümer sein eigenes Tier nicht mehr halten kann, handelt es sich nicht um ein Fundtier. Tierheime sind zwar häufig die erste Anlaufstelle, können Abgabetiere aber nicht unbegrenzt aufnehmen; der Deutsche Tierschutzbund berichtet von erheblichen Kapazitätsproblemen und Wartezeiten.
Daraus folgt: Es gibt keinen verlässlichen Anspruch darauf, dass jedes beliebige Tierheim ein privates Abgabetier sofort übernimmt. Sinnvoll ist eine frühe Kontaktaufnahme mit mehreren passenden Stellen, eine ehrliche Beschreibung des Tieres und bei dringenden Situationen die Suche nach Übergangslösungen.
Was du bei einem Fundtier konkret tun kannst
- Fund möglichst sofort bei Gemeinde/Fundbehörde anzeigen und nach der beauftragten Verwahrstelle fragen.
- Bei verletzten Tieren vor einer weitergehenden Behandlung möglichst klären, über welchen kommunalen Weg die Versorgung organisiert wird, sofern kein akuter lebensbedrohlicher Notfall schnelles Handeln verlangt.
- Chip oder andere Kennzeichnung über Tierheim oder Tierarzt auslesen lassen, damit der Halter schnell gefunden werden kann.
- Nicht davon ausgehen, dass ein fremdes Tier nach der Abgabe sofort vermittelt werden darf; Eigentums- und Fundrecht bleiben zu beachten.
sehen → einordnen → handeln
Bei einem gefundenen Haustier lautet die Kernfrage nicht „Welches Tierheim nimmt es?“, sondern „Welche Fundbehörde ist zuständig und welche Stelle hat sie mit der Verwahrung beauftragt?“. Bei einem eigenen Tier geht es dagegen um eine geplante Abgabe, für die Kapazität und Annahmebedingungen des jeweiligen Tierheims maßgeblich sind.
Diese Unterscheidung verhindert, dass Fundtiere zwischen Zuständigkeiten verloren gehen oder Tierheime für Aufgaben verantwortlich gemacht werden, die ihnen eine Kommune gar nicht übertragen hat. Gleichzeitig macht sie deutlich, warum eine private Tierabgabe möglichst früh organisiert werden sollte.
Quellen
Quellenstand: 13.09.2026. Bei rechtlichen, medizinischen und sicherheitsrelevanten Themen gilt immer die aktuelle Fassung der verlinkten Primär- bzw. Fachquelle.
- BGB § 90a – Tiere und entsprechende Anwendung der Sachvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__90a.html
- BGB § 965 – Anzeigepflicht des Finders: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__965.html
- Bundesportal – Fundtier anzeigen und unterbringen lassen: https://verwaltung.bund.de/leistungsverzeichnis/DE/leistung/99089023150000/herausgeber/MV-109361516/region/13
- Niedersächsisches Landwirtschaftsministerium – Umgang mit Fundtieren: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/tiergesundheit_tierschutz/tierschutz_allgemein/umgang-mit-fundtieren-3915.html
- Bundestierärztekammer 2026 – kommunale Fundtierverantwortung: https://bundestieraerztekammer.de/presse/2026/02/Fundtiere-Klarheit-statt-Grauzone.php
- Deutscher Tierschutzbund 2025 – Kapazitätsprobleme bei Abgabetieren: https://www.tierschutzbund.de/ueber-uns/aktuelles/presse/meldung/volle-tierheime-koennen-die-abgabeflut-nicht-mehr-stemmen-1/